Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbdeingungen der Armin Werren AG

Stand: Februar 2022

1. Vertragliche Grundlage

1.1. Diese allgemeinen Bedingungen (nachfolgend AGB), welche auf unserer Homepage einsehbar sind und in den abgegebenen Offerten erwähnt wird, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Arbeiten.

2. Vertragsart

2.1. Bei Auftragsvergabe wird ein Werkvertrag nach OR abgeschlossen, es sei denn es wird schriftlich etwas anderes definiert.

2.2. Arbeiten die mündlich erteilt werden, gelten als vergebenen Werkvertrag/Zusatzauftrag insofern der Kunde (oder sein Vertreter) nach deren Feststellung nicht innert nützlicher Frist, schriftlich der Auftragsvergabe widerspricht.

3. Auszuführende Arbeiten

3.1. Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der bestellten Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt.

4. Vergütungen

4.1. Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/Offerte.

4.2. Die Armin Werren AG kann für die bereits geleistete Arbeiten und das gelieferte Material Teilrechnungen stellen.

4.3. Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Arbeiten fällige Forderung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Für Regiearbeiten gelten die vereinbarten Tarife gemäss Werkvertrag/Offerte.

5. Datenschutz

5.1. Mit der Offertanfrage gibt der Kunde das Einverständnis, dass die Armin Werren AG zur Angebotserstellung, Auftragserfüllung, Abrechnung sowie die zur Qualitätssicherung benötigten Daten und Unterlage speichern und bearbeiten darf. Die Datenaufbewahrung erfolgt auf Papier oder Servern welche sich in der Schweiz befinden.

5.2. Die Armin Werren AG ist ermächtigt Pläne, Farbtöne oder andere, für den Auftrag erforderlichen Angaben, den am Werk beteiligten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, insofern dies für die Auftragsausführung erforderlich ist.

6. Gültigkeit der Offerten

6.1. Ohne andere Angaben sind Offerten grundsätzlich drei Monate gültig. Aufgrund von angespannten Liefersituationen, Preisschwankungen und Verknappung der Rohstoffe sowie unvorhersehbaren Teuerungen im Transportbereich sehen wir uns gezwungen, bis auf weiteres die Gültigkeit der Offerten auf 3 Monate zu begrenzen. Wir behalten uns vor, infolge Preiserhöhungen einen Widerruf zu tätigen.

6.2. Der Preis stützt sich auf den bei der Besichtigung vorgefundenen Zustand oder auf die Angaben, welche für die Offertenerstellung zur Verfügung standen.

6.3. Verschlechtert sich der Zustand des Objekts zwischen dem Zeitpunkt der Offertenerstellung und dem Ausführungszeitpunkt, können Mehrkosten entstehen welche nicht im Angebot enthalten sind.

6.4. Die Armin Werren AG behält sich das Recht vor, einen offerierten Auftrag nicht anzunehmen

7. Instandhaltungen

7.1. Für die ausgeführten Arbeiten sind die Instandhaltungsanweisungen zu beachten. Die Instandhaltungsanleitungen werden im Bedarfsfall mit der Offerte oder spätestens mit der Rechnung abgegeben.

7.2. Schäden die aus unsachgemässer Wartung oder Gebrauch entstehen sind keine Mängel.

8. Bemusterungen und Farbtöne

8.1. Vergütung:

Farbmuster welche nicht in Form von Farbkarten abgegeben werden, begründen einen Auftrag oder sind Teil des Auftrags und sind Kostenpflichtig.

8.2. Untergrund:

  • Es gelten nur unterzeichnete Muster auf original Untergründen, welche auch teilweise bei der Armin Werren AG verbleiben.
  • Insbesondere Lasur- und Beizmuster welche nicht auf dem Originalholz ausgeführt werden, können nicht als Referenz verwendet werden, da jedes Holz eine andere Wirkung auf den Farbton (Farbton, Struktur und Glanz) ausübt.
  • Falls für die Bemusterung ein astfreies Holz abgegeben wurde ist zu beachten, dass Äste im Originaluntergrund anschliessend sichtbar sind und sich Farblich abgrenzen.

8.3. Ausführungszeit:

Für ein Muster, im speziellen Holzmuster werden mindestens vier Arbeitstage zur Ausführung benötigt. Farbtöne die forciert getrocknet werden, verändern den Farbton im Vergleich zur natürlichen Trocknung und sind keine Referenz.

8.4. Farbveränderung:

Ungeschütztes Holz und Kunstharzlacke verändern durch die UV-Strahlung den Farbton. Muster welche im Vergleich zum verbauten Holz längere Zeit unterschiedlich gelagert werden, können unterschiedliche Farbtöne entwickeln und sind anschliessend nicht mehr vergleichbar.

Mineralische Verputzmuster können farblich und strukturell vom definitiven Resultat am Objekt abweichen. Dies aufgrund von örtlichen Gegebenheiten.

9. Holzwerkstoffe und Verputze

9.1. Als wasserliebender (hygroskopischer) Baustoff nimmt Holz aus der Umwelt Feuchtigkeit auf und gibt sie ab. Dies führt zu Quellen und Schwinden. Holzarten mit einem hohen Anteil an Holzinhaltsstoffen beeinflussen die Haftung, die Austrocknung und den Farbton von Holzanstrichen. Ein hoher Gerbsäureanteil in Verbindung mit Alkalien zum Beispiel kann zu starken Verfärbungen führen. Verschiedene Schnittrichtungen des Holzwerkes und damit verbundene Beplankungen von Fassaden oder Täfelungen, durch die Zimmerleute können zu Verformungen und Rissbildungen unserer Anstriche führen. Schäden die aus diesen Aufzählungen entstehen sind keine Mängel, und vorgängig durch Zimmerleute zu berichtigen.

9.2. Sämtliche Holzarten, gleichgültig ob gebeizt, lasiert, lackiert, oder roh belassen, verändern allmählich ihre Farbe. Dies ist ein natürlicher Vorgang und stellt keinen Mangel dar.

9.3. Von Putzoberflächen die in handwerklicher Leistung bei unterschiedlichen Umgebungsbedingungen hergestellt werden, dürfen nicht dieselben Oberflächengüten, wie bei industriell hergestellten Gebrauchsgütern erwartet werden. Dies gilt auch für die Gleichmässigkeit des Farbeindruckes der Oberfläche. Bearbeitungsspuren wie «Traufelstriche» oder Schattenbildungen können nicht ausgeschlossen werden.

9.4. Putzoberflächen werden von der Belichtung (Tageslicht) und der künstlichen Beleuchtung (Leuchtmittel) beeinflusst. Absolute Schattenfreiheit bei Streiflicht kann nicht erreicht werden. Die Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse sollten, wenn immer möglich vor der Ausführung bekannt sein um ein optimales Resultat erzielen zu können.

10. Trocknungszeit

10.1. Die Trocknung der Materialien richtet sich nach physikalischen und chemischen Gegebenheiten und nicht nach dem Bauprogramm. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Planung. Verzögerungen im Zeitplan führen oft zu forciertem Arbeiten was sich auf die Qualität des Anstriches/Verputzes auswirkt und zu Folgeschäden führen kann.

11. Sandstrahl- Schleif-, und Bürst-arbeiten

11.1. Staubentwicklung

Durch das Abstrahlen, Schleifen oder Bürsten der bestehenden Beschichtungen bildet sich Staub. Trotz gewissenhaften Abdeck- und Reinigungsarbeiten ist es unumgänglich, dass Teile von diesem Staub, in Ritzen und Ecken zurückbleiben. Die Armin Werren AG, führt jeweils eine Grobreinigung durch. Sie übernimmt keine Anteile an den Kosten für die Feinreinigungsarbeiten.

11.2. Demontagen und Montagen auf Sandstrahluntergründen

Ein Teil der angrenzenden Bauteile kann mit Abdecken nur ungenügend geschützt werden. Es ist daher nötig für die Sandstrahlarbeiten bauseits, alle Beschläge von Möbeln und Fenstern, eingebaute Spiegel, Rollladen, Elektroinstallationen und dgl. durch einen Fachmann entfernen zu lassen.

11.3. Furnierte Untergründe

Durch die Sandstrahl-, Schleif- und Bürst-arbeiten wird Holz abgetragen. Trotz aller Vorsicht und Vorprüfungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass man durch das Furnier durchstrahlt, durchschleift oder durchbürstet. In Einzelfällen muss damit gerechnet werden, dass Furniere bauseits ersetzt werden müssen.

11.4. Einseitige Fensterbehandlungen

Fachtechnisch müssen Fenster innen gleich dicht gestrichen sein wie aussen. Ist dies nicht der Fall, kann Wasserdampf eindringen und durch die Diffusion den gegenüberliegenden Anstrich abdrücken oder beschädigen.

12. Gerüste

12.1. Für Gerüstarbeiten werden zum Schutz der Bodenbeläge und der bessern Stabilität unter den Gerüstspindeln Holzplatten verlegt. Der sich darunter befindende Rasen oder Pflanzen werden dadurch beschädigt. Steinplatten können sich dabei farblich verändern. Diese nicht abschliessenden Aufzählungen sind keine Mängel, und müssen nachgängig Bauseits ersetzt oder instand gestellt werden.

13. Prüfung der ausgeführten Arbeiten

13.1. Der Kunde (oder sein Vertreter) prüft die ausgeführten Arbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde (oder sein Vertreter) und die Armin Werren AG diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde (oder sein Vertreter) kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn die Armin Werren AG die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist.

13.2. Prüft der Kunde (oder sein Vertreter) die ausgeführten Arbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer mit der Armin Werren AG vereinbarten Frist, so gelten die Arbeiten als mangelfrei genehmigt.

14. Haftung

14.1. Der Kunde (oder sein Vertreter) und die Armin Werren AG haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütungen für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung der Armin Werren AG für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

15. Verjährung

15.1. Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also Forderungen aufgrund von mangelhaften Arbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt.